am 12.Oktober 2011 entschied der BGH, dass eine Teilkündigung eines Stellplatzes dann unzulässig ist, wenn dieser Teil des “einheitlichen Mietverhältnisses” ist (VIII ZR 251/10 ).
Werden Wohnung und Garagenmietvertrag hingegen separat geschlossen, “spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen.” (VIII ZR 251/10 ).
Der BGH führt aus, dass dies bswp. dann anzunehmen ist, wenn sich die Garage und die Wohnung auf dem gleichen Grundstück befinden.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 – VIII ZR 251/10
Tipp: Einige Immobilienmakler empfehlen Mietern getrennte Wohnungs- und Garagenmietverträge mit der Begründung, dass dann der Garagenmietvertrag jederzeit kündbar wäre. Wie der Entscheid zeigt, ist dies nicht immer für jeden Fall korrekt und Bedarf einer genaueren Abklärung.